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L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt BurgenlandNorm
AVG §63 Abs3;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1990, 363;Rechtssatz
Konnte - trotz der Anführung des Bescheides des Bürgermeisters anstatt jenes des Gemeinderates (als Abgabenbehörde zweiter Instanz) im Betreff der Vorstellung - kein Zweifel darüber bestehen, dass der zuletzt genannte Berufungsbescheid angefochten werden sollte, zumal die Berufungsentscheidung auch als Beilage des Vorstellungsschriftsatzes genannt ist und im Schriftsatz ausdrücklich auf die Begründung des Berufungsbescheides Bezug genommen wird, dann ist der bekämpfte Bescheid im Sinne des § 77 Abs 2 Bgld GdO hinreichend bezeichnet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986170264.X02Im RIS seit
18.10.2006