RS Vwgh 1989/10/20 86/17/0264

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Veröffentlicht am 20.10.1989
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Index

L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
GdO Bgld 1965 §77 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990, 363;

Rechtssatz

Konnte - trotz der Anführung des Bescheides des Bürgermeisters anstatt jenes des Gemeinderates (als Abgabenbehörde zweiter Instanz) im Betreff der Vorstellung - kein Zweifel darüber bestehen, dass der zuletzt genannte Berufungsbescheid angefochten werden sollte, zumal die Berufungsentscheidung auch als Beilage des Vorstellungsschriftsatzes genannt ist und im Schriftsatz ausdrücklich auf die Begründung des Berufungsbescheides Bezug genommen wird, dann ist der bekämpfte Bescheid im Sinne des § 77 Abs 2 Bgld GdO hinreichend bezeichnet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986170264.X02

Im RIS seit

18.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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