RS Vwgh 1989/10/24 89/08/0124

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Veröffentlicht am 24.10.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs2 litc Z3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc impl;
VwGG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2623/79 E 15. Jänner 1980 RS 1

Stammrechtssatz

Hatte die Behörde gemäß § 63 Abs 1 VwGG 1965 bestimmte Feststellungen zu treffen und hat sie es unterlassen, die gemäß § 37 AVG 1950 zweckentsprechenden Schritte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vorzunehmen, um die vom VwGH für erforderlich gehaltenen Feststellungen treffen zu können so ist - zumindest dann, wenn die vorzunehmenden Verfahrensschritte nicht schon in dem zuerst ergangenen Erkenntnis des VwGH angeführt worden sind - der angefochtene Ersatzbescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs 2 lit c Z 3 VwGG 1965 aufzuheben.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989080124.X01

Im RIS seit

01.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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