RS Vwgh 1989/10/24 88/08/0122

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Veröffentlicht am 24.10.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3411/78 E 12. Juni 1979 VwSlg 9872 A/1979 RS 2

Stammrechtssatz

Der VwGH ist - abgesehen von dem Anwendungsfall des § 38 Abs 2 VwGG - dann nicht an den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt gebunden, wenn die belangte Behörde im Wege eines wesentlich rechtswidrigen Verwaltungsverfahren zu ihrer Sachverhaltsannahme gelangt und deshalb der angefochtene Bescheid nach § 42 Abs 2 lit b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben ist.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080122.X01

Im RIS seit

29.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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