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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3411/78 E 12. Juni 1979 VwSlg 9872 A/1979 RS 2Stammrechtssatz
Der VwGH ist - abgesehen von dem Anwendungsfall des § 38 Abs 2 VwGG - dann nicht an den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt gebunden, wenn die belangte Behörde im Wege eines wesentlich rechtswidrigen Verwaltungsverfahren zu ihrer Sachverhaltsannahme gelangt und deshalb der angefochtene Bescheid nach § 42 Abs 2 lit b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben ist.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080122.X01Im RIS seit
29.11.2006