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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 lita;Rechtssatz
Es besteht keine Vorschrift darüber, dass jede Person über eine eigene Postabgabestelle verfügen muss. Verfügen mehrere, voneinander unabhängige Personen über eine gemeinsame Postabgabestelle, so steht keiner gegenüber einer anderen ein Aufsichtsrecht oder Weisungsrecht bezüglich der Behebung und Weiterleitung der Post zu; die Nichtweiterleitung einer Aufforderung bzw einer Hinterlegungsanzeige an den Adressaten stellt bei diesem daher einen Wiedereinsetzungsgrund her.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989050064.X01Im RIS seit
27.03.2007