RS Vwgh 1989/10/24 89/05/0064

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Veröffentlicht am 24.10.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1 impl;
ZustG §4;

Rechtssatz

Es besteht keine Vorschrift darüber, dass jede Person über eine eigene Postabgabestelle verfügen muss. Verfügen mehrere, voneinander unabhängige Personen über eine gemeinsame Postabgabestelle, so steht keiner gegenüber einer anderen ein Aufsichtsrecht oder Weisungsrecht bezüglich der Behebung und Weiterleitung der Post zu; die Nichtweiterleitung einer Aufforderung bzw einer Hinterlegungsanzeige an den Adressaten stellt bei diesem daher einen Wiedereinsetzungsgrund her.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989050064.X01

Im RIS seit

27.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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