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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §71 Abs1;Rechtssatz
Das durch die Nov BGBl 1986/395 eingeführte Nachsichtsverfahren sollte die bis dahin bestandene Möglichkeit, die Folgen der Versäumung der Antragsfrist durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand iSd § 71 AVG zu beseitigen, erweitern, sodass jedenfalls dann, wenn ein Wiedereinsetzungsgrund vorliegt, die Nachsicht zu gewähren ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988110234.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.10.2010