RS Vwgh 1989/10/24 89/08/0108

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §17;
ASVG §230 Abs2 lita;
ASVG §258;
AVG §8;

Rechtssatz

Im Fall eines Witwenpensionsanspruches ist unter einem schon vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren, betreffend die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung, im Sinne des § 230 Abs 2 ASVG das vom Ehegatten angestrengte diesbezügliche Verfahren zu verstehen. Ist diese Voraussetzung erfüllt, dann steht es der Witwe offen, gemäß § 8 AVG als Partei geltend zu machen, dass in der Person des verstorbenen Ehegatten die Voraussetzungen für die freiwillige Weiterversicherung gegeben waren, wobei auch eine Fortsetzung des Verfahrens in jenem prozessualen Stadium, in dem es sich gerade im Zeitpunkt des Todes des Versicherten befunden hatte, nicht ausgeschlossen ist (Hinweis für das fortzusetzende Verfahren).

Schlagworte

Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989080108.X03

Im RIS seit

01.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten