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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §17;Rechtssatz
Im Fall eines Witwenpensionsanspruches ist unter einem schon vor dem Stichtag eingeleiteten Verfahren, betreffend die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung, im Sinne des § 230 Abs 2 ASVG das vom Ehegatten angestrengte diesbezügliche Verfahren zu verstehen. Ist diese Voraussetzung erfüllt, dann steht es der Witwe offen, gemäß § 8 AVG als Partei geltend zu machen, dass in der Person des verstorbenen Ehegatten die Voraussetzungen für die freiwillige Weiterversicherung gegeben waren, wobei auch eine Fortsetzung des Verfahrens in jenem prozessualen Stadium, in dem es sich gerade im Zeitpunkt des Todes des Versicherten befunden hatte, nicht ausgeschlossen ist (Hinweis für das fortzusetzende Verfahren).
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989080108.X03Im RIS seit
01.06.2007Zuletzt aktualisiert am
24.11.2010