RS Vwgh 1989/10/24 88/11/0230

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Veröffentlicht am 24.10.1989
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/11/0229 E 24. Oktober 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Das Wertungskriterium der seit der Tat verstrichenen Zeit und des Verhaltens während dieser Zeit fällt zu Gunsten des Betroffenen ins Gewicht, wenn bis zur Entscheidung der Entziehungsbehörde fast ein Jahr seit der Tat vergangen war, er weiter im Besitz der Lenkerberechtigung und des Führerscheines war und in dieser Zeit zwar andere Verwaltungsübertretungen, die von der Behörde nicht zur Wertung herangezogen wurden (hier: Unter dem Gesichtspunkt der Verwerflichkeit wurden nur Vorstrafen berücksichtigt), aber keine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110230.X03

Im RIS seit

09.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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