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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/11/0229 E 24. Oktober 1989 RS 3Stammrechtssatz
Das Wertungskriterium der seit der Tat verstrichenen Zeit und des Verhaltens während dieser Zeit fällt zu Gunsten des Betroffenen ins Gewicht, wenn bis zur Entscheidung der Entziehungsbehörde fast ein Jahr seit der Tat vergangen war, er weiter im Besitz der Lenkerberechtigung und des Führerscheines war und in dieser Zeit zwar andere Verwaltungsübertretungen, die von der Behörde nicht zur Wertung herangezogen wurden (hier: Unter dem Gesichtspunkt der Verwerflichkeit wurden nur Vorstrafen berücksichtigt), aber keine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988110230.X03Im RIS seit
09.02.2007