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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
ABGB §287;Rechtssatz
Die im Zusammenlegungsverfahren von einer Verfahrenspartei erhobene Forderung auf Einzäunung eines für den Viehtrieb benützten öffentlichen Weges stellt sich als Verlangen nach Ermöglichung einer leichteren Ausübung des Gemeingebrauchs an diesem Weg dar. Diese bildet aber nicht den Inhalt eines von einer Verfahrenspartei zu vertretenden subjektiven Rechtes, sondern stellt sich als Teil der durch die Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes berührten öffentlichen Interessen, deren Wahrung Aufgabe der Behörde ist, dar. Die Berücksichtigung von Anliegen im öffentlichen Interesse ist durch die zwingend vorgesehene Beratung gem § 16 Abs 1 Tir FlVfLG gewährleistet. Daß durch die vorgesehe Auflassung der Einzäunung obigen Weges eine Belastung ihres teilweise benachtbarten Abfindungsgrundstückes resultiere, hat die Bf nicht behauptet.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesStraßenrecht Wegerecht Kraftfahrwesen StraßenverkehrIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988070142.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015