RS Vwgh 1989/10/24 89/07/0151

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Veröffentlicht am 24.10.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Nach der Bestimmung des § 24 VwGG sind von jedem Schriftsatz samt Beilagen so viele gleichlautende Ausfertigungen beizubringen, dass jeder vom Verwaltungsgerichtshof zu verständigenden Partei oder Behörde eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des Gerichtshofes zurückbehalten werden kann. Da die weitere (vierte) Beschwerdeausfertigung im Gegensatz zu den dem Gerichtshof bereits vorgelegenen drei Ausfertigungen keine Unterschrift des bevollmächtigten Rechtsanwaltes (Beschwerdevertreters) - auch nicht in Ablichtung - aufweist, ist in bezug auf die Beschwerde dem gesetzlichen Erfordernis einer "gleichlautenden Ausfertigung" nicht entsprochen. Da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die nur teilweise Erfüllung eines Auftrages zur Verbesserung der Beschwerde den Eintritt der in § 34 Abs 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht ausschließt, war die Beschwerde gemäß §§ 34 Abs 2 und 33 Abs 1 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren einzustellen.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989070151.X01

Im RIS seit

11.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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