RS Vwgh 1989/10/24 88/08/0264

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
ZustG §16 Abs1;

Rechtssatz

Geht die Berufungsbehörde auf Grund des Zustellnachweises von einer zulässigen Ersatzzustellung nach § 16 Abs 1 ZustG aus, so hat sie dem Rechtsmittelwerber, der ein (ausgehend von einer Zustellung am Tag der vorgenommenen Ersatzzustellung - objektiv) verspätetes Rechtsmittel einbringt, auch dann Parteiengehör zur Frage der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels zu gewähren, wenn das Rechtsmittel keine Darlegungen zur Rechtzeitigkeit enthält und die in Betracht kommenden Verfahrensvorschriften nicht ausdrücklich entsprechende Ausführungen zur Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels vorschreiben.

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080264.X04

Im RIS seit

29.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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