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L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §13;Rechtssatz
Der im Tir FlVfLG gewählten, ausdrücklichen Bezeichnung von Personen, denen im Zusammenlegungsverfahren Parteistellung zukommen soll, kann aber nicht etwa die Bedeutung beigemessen werden, dass solchen Personen die Berechtigung zukäme, auch solche Ansprüche geltend zu machen, die nicht in ihnen zustehenden subjektiven Rechten oder rechtlichen Interessen begründet sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988070142.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015