RS Vwgh 1989/10/24 89/11/0228

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1989
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0042 E 28. Juni 1983 VwSlg 11103 A/1983 RS 7

Stammrechtssatz

Die Entziehung der Lenkerberechtigung sowie ihre Androhung sind Schutzmaßnahmen im Interesse anderer Personen und keine Verwaltungsstrafen. Sie dürfen nur angeordnet werden wenn und solange die Verkehrsunzuverlässigkeit einer Person gegeben ist (Hinweis E 28.11.1980 387/79) und nicht als Strafe oder nach Strafgrundsätzen vollzogen werden, wobei es nicht auf die für gerichtliche oder Verwaltungsstrafen maßgebenden Kriterien ankommt (Hinweis E 6.7.1982 82/11/0004) und Auswirkungen auf die berufliche oder wirtschaftliche Existenz ungeachtet bleiben müssen (Hinweis E 30.3.1982 82/11/0050).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110228.X01

Im RIS seit

20.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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