Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §108;Rechtssatz
Eine Person, die einen Witwenpensionsanspruch geltend macht, verfolgt einen Rechtsanspruch eigener Art in eigener Sache. Dieser ist insofern anders als jener nach §§ 108, 408 ASVG gestaltet, las es sich nach diesen letzteren Bestimmungen um die Bezugsberechtigung bei im Zeitpunkt des Todes des Anspruchsberechtigten fälligen und noch nicht ausgezahlten Geldleistungen handelt. Nur die letzteren Ansprüche sind Regelungsgegenstand des § 108 Abs 1 ASVG und der korrespondierenden verfahrensrechtlichen Norm des § 408 Abs 1 ASVG (Fälle, in denen die Rechtsverletzungsmöglichkeit und damit die Legitimation im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aus diesem Gesichtspunkt heraus bejaht wurde, lagen zB zu Grunde: E 18.12.1981, 1078/80, VwSlg 10622 A/1981, E 18.6.1982, 2007/79, E 21.4.1986, 84/08/0157, E 20.11.1986, 86/08/0096).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989080108.X02Im RIS seit
01.06.2007Zuletzt aktualisiert am
24.11.2010