RS Vwgh 1989/10/24 89/08/0235

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Veröffentlicht am 24.10.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall wurde die Versäumung der Frist zur Einbringung der VwGH-Beschwerde dadurch verursacht, dass der ASt wegen seines Auslandsaufenthaltes (Urlaubsreise nach Neuguinea) von der Zustellung des Bescheides an seinen Vertreter (Gewerkschaftssekretär) und damit vom Beginn des Laufes der Beschwerdefrist erfahren hat. Dieses Ereignis hätte zwar objektiv durch Bestellung eines geeigneten Vertreters vermieden werden können, der zur Einbringung einer VwGH-Beschwerde gegen den allfälligen während der Zeit der Abwesenheit des ASt erlassenen negativen Bescheid des Landeshauptmannes zu bevollmächtigen gewesen wäre; es kann aber dennoch bei der gegebenen Sachlage unter dem Blickwinkel der Unschädlichkeit eines Verschuldens minderen Grades noch als unvorhergesehen qualifiziert werden. Der ASt konnte nämlich annehmen, dass die sechswöchige Beschwerdefrist im Zeitpunkt seiner Rückkehr von der Auslandsreise selbst dann noch nicht abgelaufen wäre, wenn der Bescheid unmittelbar nach Antritt der Reise zugestellt worden wäre. Wenn der ASt nicht bedacht hat, dass der Bescheid - wie dies tatsächlich geschehen ist - bereits knapp vor Antritt der Reise seinem Vertreter zugestellt und er - der Antragsteller - davon nicht rechtzeitig verständigt worden sein konnte, so kann ihm dies zumindest als auffallende Sorglosigkeit angelastet werden. Ebenso wenig trifft den Vertreter des Antragstellers ein grobes Verschulen, dass er den Antragsteller nicht sofort von der Zustellung des Bescheides verständigte, wusste er doch nichts von der bevorstehenden Reise des ASt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989080235.X01

Im RIS seit

01.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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