Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §19 Abs3;Rechtssatz
Ein Ladungsbescheid im Sinne des § 19 Abs 3 AVG liegt auch dann vor, wenn lediglich eine einfache Ladung (ohne Androhung des Eintritts von Rechtsfolgen) ergeht, diese aber mit einer "beiliegenden" Aufforderung zu Stellung verbunden wird. Diesbezüglich liegt ein einheitlicher Verwaltungsakt vor (Hinweis E 24.10.1989, 89/11/0204).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110212.X02Im RIS seit
20.07.2007