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L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §1;Rechtssatz
Nach einem aufhebenden Vorstellungsbescheid der Gemeindeaufsichtsbehörde hat die Berufungsbehörde der Gemeinde neuerlich über die Berufung zu entscheiden. Solange über diese Berufung nicht entschieden worden ist, darf der Bürgermeister in derselben Sache keinen weiteren Bescheid erlassen.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungBehörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde ErsatzbescheidBehörden Vorstellung BauRallg2/3Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989050056.X01Im RIS seit
27.03.2007Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009