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L78002 Elektrizität KärntenNorm
ElektrizitätsG Krnt 1969 §14 Abs2;Rechtssatz
Bei vorherzusehender Gefahr des Abrutschens von Erdreich infolge Kabelverlegungen muss vor deren Durchführung um Bewilligung der Sicherungsarbeiten dagegen angesucht werden. Wird dies unterlassen, so kann die Notwendigkeit der vorhersehbaren Arbeiten weder einen Notstand noch einen Putativnotstand begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989050137.X02Im RIS seit
25.02.2002Zuletzt aktualisiert am
20.11.2009