Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
LMSVG 2006;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des F, vertreten durch die V Rechtsanwalt GmbH, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 11. Juli 2008, Zl. UVS-1-370/E9-2008 und 1-371/E9-2008, betreffend Übertretung des LMSVG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Der Beschwerdeführer bekämpft mit der zur hg. Zl. 2008/10/0191 protokollierten Beschwerde die Abweisung seiner Berufung gegen ein Straferkenntnis, mit welchem ihm als handelsrechtlicher Geschäftsführer der F GmbH bei Ausübung eines Gastgewerbes die Übertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) zur Last gelegt wurde. Es wurde eine Geldstrafe von EUR 2.000,-- verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 110 Stunden festgesetzt.
Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet wird dieser Antrag damit, dass auf Grund der "aktenkundigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers seine angespannte finanzielle Situation aktenkundig" sei. Insofern bestehe auch die Gefahr, dass dem Beschwerdeführer die Zahlung der verhängten Geldstrafe samt Verfahrenskosten in Höhe von EUR 3.107,-- nicht möglich sei und die Erstbehörde versuchen werde, durch Exekutionsmaßnahmen, insbesondere Fahrnispfändung und Verwertung, die Einbringlichkeit der Forderung herbeizuführen. Bereits aus der zivilrechtlichen Judikatur ergebe sich, dass damit ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer verbunden wäre. Demgegenüber seien zwingende öffentliche Interessen der Behörde, welche der Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung entgegen stünden nicht ersichtlich.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Beschwerdeführer hat im Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre und zwar tunlichst durch ziffernmäßige Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen (vgl. den Beschluss eines verstärken Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A).
Auf Grund der Angaben im Antrag ist ein derartiger unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich.
Es wird im Antrag insbesondere nicht ausgeführt, inwieweit dem Beschwerdeführer nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung der Geldstrafe (§ 54b Abs. 3 VStG) bewilligt werden könnte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 6. November 2007, Zl. AW 2007/10/0055, und im Zusammenhang mit einer Abgabenforderung ähnlich dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. August 1999, B 1181/99). Hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53b Abs. 2 VStG verwiesen, wonach mit dem Vollzug einer solchen bis zur Erledigung der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerde zuzuwarten ist.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht statt zu geben. Wien, am 4. September 2008
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung BegründungspflichtUnverhältnismäßiger NachteilBesondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008100050.A00Im RIS seit
04.02.2009Zuletzt aktualisiert am
05.02.2009