RS Vwgh 1989/10/25 88/03/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lita idF 1971/285;
KFG 1967 §103 Abs1 Satz1 idF 1977/615;
KFG 1967 §104 Abs9 Satz1 idF 1977/615;
KFG 1967 §4 Abs7 idF 1971/285;
VStG §22 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0068 E 8. Juli 1988 RS 1

Stammrechtssatz

§ 101 Abs 1 lit a KFG (idF der 1. Nov) und § 104 Abs 9 erster Satz KFG (idF der 4. Nov) haben verschiedene Regelungsinhalte. Während erstere Bestimmung ua das Verbot enthält, daß die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschreiten darf, verbietet letztere Bestimmung (Hinweis E 14.11.1975, 1227/75, VwSlg 8925 A/1975) das Ziehen von Anhängern, wenn die Summe der (sich aus den Zulassungsscheinen ergebenden) höchsten zulässigen Gesamtgewichte der einen Kraftwagenzug bildenden Fahrzeuge 38000 kg überschreitet. Durch die Übertretung der beiden Bestimmungen werden daher (wie im E 16.1.1985, 83/03/0322, VwSlg 11641 A/1985, dargelegt) zwei verschiedene Tatbilder verwirklicht, die einander nicht ausschließen, weil jedes für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030202.X06

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten