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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §101 Abs1 lita idF 1971/285;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/18/0068 E 8. Juli 1988 RS 1Stammrechtssatz
§ 101 Abs 1 lit a KFG (idF der 1. Nov) und § 104 Abs 9 erster Satz KFG (idF der 4. Nov) haben verschiedene Regelungsinhalte. Während erstere Bestimmung ua das Verbot enthält, daß die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschreiten darf, verbietet letztere Bestimmung (Hinweis E 14.11.1975, 1227/75, VwSlg 8925 A/1975) das Ziehen von Anhängern, wenn die Summe der (sich aus den Zulassungsscheinen ergebenden) höchsten zulässigen Gesamtgewichte der einen Kraftwagenzug bildenden Fahrzeuge 38000 kg überschreitet. Durch die Übertretung der beiden Bestimmungen werden daher (wie im E 16.1.1985, 83/03/0322, VwSlg 11641 A/1985, dargelegt) zwei verschiedene Tatbilder verwirklicht, die einander nicht ausschließen, weil jedes für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030202.X06Im RIS seit
19.03.2001Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018