RS Vwgh 1989/10/25 89/03/0177

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Veröffentlicht am 25.10.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §58 Abs2;

Rechtssatz

Die Begründung, die Angaben eines Zeugen könnten lediglich als subjektive Beobachtungen, die durch objektive Beweismittel nicht zu verifizieren gewesen seien, gewertet werden, ist nicht schlüssig. Bei dieser Begründung wird nämlich verkannt, dass jede Zeugenaussage - bloß - subjektive Wahrnehmungen wiedergibt.

Schlagworte

Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030177.X03

Im RIS seit

30.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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