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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Begründung, die Angaben eines Zeugen könnten lediglich als subjektive Beobachtungen, die durch objektive Beweismittel nicht zu verifizieren gewesen seien, gewertet werden, ist nicht schlüssig. Bei dieser Begründung wird nämlich verkannt, dass jede Zeugenaussage - bloß - subjektive Wahrnehmungen wiedergibt.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Begründung der Wertung einzelner BeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030177.X03Im RIS seit
30.01.2007