RS Vwgh 1989/10/25 89/03/0015

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Veröffentlicht am 25.10.1989
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs5 lita;
KFG 1967 §102 Abs5 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0005 E 29. April 1987 RS 5

Stammrechtssatz

Der Tatbestand des § 102 Abs 5 lit a und lit b KFG ist schon dann erfüllt, wenn ein Lenker die darin angeführten Urkunden nicht mitführt; also auch dann, wenn der Lenker weiterfährt, nachdem er die Urkunden bei einer Anhaltung dem Organ der Straßenaufsicht auf Verlangen aushändigte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030015.X02

Im RIS seit

22.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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