Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §115 Abs2;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1990/6, 341; ÖStZ 1990/11, 191;Rechtssatz
Waren dem Abgabepflichtigen in der Begründung der Berufungsvorentscheidung Umstände vorgehalten worden, ohne daß er hiezu in dem mehr als vier Jahre dauernden Berufungsverfahren mit konkreten Angaben Stellung genommen hat, so konnte die Abgabebehörde zweiter Instanz davon ausgehen, daß
der Abgabepflichtigen den Feststellungen in der Berufungsvorentscheidung nichts Substantielles entgegenzusetzen hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985130055.X02Im RIS seit
25.10.1989