RS Vwgh 1989/10/25 85/13/0055

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Veröffentlicht am 25.10.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs2;
BAO §276 Abs1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1990/6, 341; ÖStZ 1990/11, 191;

Rechtssatz

Waren dem Abgabepflichtigen in der Begründung der Berufungsvorentscheidung Umstände vorgehalten worden, ohne daß er hiezu in dem mehr als vier Jahre dauernden Berufungsverfahren mit konkreten Angaben Stellung genommen hat, so konnte die Abgabebehörde zweiter Instanz davon ausgehen, daß

der Abgabepflichtigen den Feststellungen in der Berufungsvorentscheidung nichts Substantielles entgegenzusetzen hatte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985130055.X02

Im RIS seit

25.10.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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