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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Werden verschiedene Verwaltungsvorschriften verletzt, so liegt kein fortgesetztes Delikt vor. Die Überschreitung der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h sowie die Überschreitung der daran anschließenden durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h beinhalten zwei verschiedene Delikte, die auch jeweils gesondert zu bestrafen sind (Hinweis E 11.11.1987, 86/03/0237).
Schlagworte
Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030145.X05Im RIS seit
15.01.2007Zuletzt aktualisiert am
12.01.2018