RS Vwgh 1989/10/25 89/03/0145

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Veröffentlicht am 25.10.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Werden verschiedene Verwaltungsvorschriften verletzt, so liegt kein fortgesetztes Delikt vor. Die Überschreitung der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h sowie die Überschreitung der daran anschließenden durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h beinhalten zwei verschiedene Delikte, die auch jeweils gesondert zu bestrafen sind (Hinweis E 11.11.1987, 86/03/0237).

Schlagworte

Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030145.X05

Im RIS seit

15.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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