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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §119;Beachte
Besprechung in:ÖStZ 1990/9, 159; AnwBl 1990/6 S 339;Rechtssatz
Auch in Fällen, in denen Einkünfte gem § 188 BAO einheitlich und gesondert zu ermitteln sind, ist der Abgabepflichtige verhalten, diese Einkünfte im Zuge der Einkommensteuerveranlagung zu erklären. Tut er dies nicht, weil er annimmt, das Ergebnis des Feststellungsverfahrens werde ohnedies von Amts wegen gem § 295 BAO bei der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen sein, so verstößt er gegen seine Pflichten gem § 119 BAO, wonach er die für den Bestand und Umfang seiner Abgabepflicht bedeutsamen Umstände grundsätzlich uneingeschränkt offenzulegen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985130067.X01Im RIS seit
25.10.1989Zuletzt aktualisiert am
13.03.2015