RS Vwgh 1989/10/25 85/13/0067

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Veröffentlicht am 25.10.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §119;
BAO §188;
BAO §295;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1990/9, 159; AnwBl 1990/6 S 339;

Rechtssatz

Auch in Fällen, in denen Einkünfte gem § 188 BAO einheitlich und gesondert zu ermitteln sind, ist der Abgabepflichtige verhalten, diese Einkünfte im Zuge der Einkommensteuerveranlagung zu erklären. Tut er dies nicht, weil er annimmt, das Ergebnis des Feststellungsverfahrens werde ohnedies von Amts wegen gem § 295 BAO bei der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen sein, so verstößt er gegen seine Pflichten gem § 119 BAO, wonach er die für den Bestand und Umfang seiner Abgabepflicht bedeutsamen Umstände grundsätzlich uneingeschränkt offenzulegen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985130067.X01

Im RIS seit

25.10.1989

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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