RS Vwgh 1989/10/25 89/03/0145

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Veröffentlicht am 25.10.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §22 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0237 E 11. November 1987 RS 4

Stammrechtssatz

Durch Überschreiten der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wird § 20 Abs 2 StVO, durch Überschreiten einer durch Gebotszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit § 52 lit a Z 10 a StVO verletzt, sodass in diesen Fällen ungeachtet des Umstandes, dass die Geschwindigkeitsüberschreitungen im Zuge einer einzigen Fahrt begangen werde, verschiedene Delikte vorliegen, die getrennt zu bestrafen sind (Hinweis E 27.6.1984, 83/03/0321).

Schlagworte

Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030145.X04

Im RIS seit

15.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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