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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/03/0237 E 11. November 1987 RS 4Stammrechtssatz
Durch Überschreiten der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h wird § 20 Abs 2 StVO, durch Überschreiten einer durch Gebotszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit § 52 lit a Z 10 a StVO verletzt, sodass in diesen Fällen ungeachtet des Umstandes, dass die Geschwindigkeitsüberschreitungen im Zuge einer einzigen Fahrt begangen werde, verschiedene Delikte vorliegen, die getrennt zu bestrafen sind (Hinweis E 27.6.1984, 83/03/0321).
Schlagworte
Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030145.X04Im RIS seit
15.01.2007Zuletzt aktualisiert am
12.01.2018