RS Vwgh 1989/10/25 89/03/0267

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Veröffentlicht am 25.10.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §61a;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §61 Abs1;

Rechtssatz

Enthält ein in letzter Instanz erlassener Bescheid einen Hinweis im Sinne des § 61 a AVG und wird erst nach Ablauf der Beschwerdefrist ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe eingebracht, so liegt, insoweit sich der Antragsteller in seinem Wiedereinsetzungsantrag lediglich darauf beruft, kein Jurist zu sein, in der Fristversäumnis eine auffallende Sorglosigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030267.X01

Im RIS seit

29.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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