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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §61a;Rechtssatz
Enthält ein in letzter Instanz erlassener Bescheid einen Hinweis im Sinne des § 61 a AVG und wird erst nach Ablauf der Beschwerdefrist ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe eingebracht, so liegt, insoweit sich der Antragsteller in seinem Wiedereinsetzungsantrag lediglich darauf beruft, kein Jurist zu sein, in der Fristversäumnis eine auffallende Sorglosigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030267.X01Im RIS seit
29.01.2007