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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/03/0060 E 11. Februar 1987 RS 1Stammrechtssatz
Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung stellt kein Tatbestandsmerkmal des § 52 Z 10 a StVO dar. Wenn der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschreitung ausdrücklich zugibt und nur das durch Radarmessung festgestellte Ausmaß bestreitet, darf die Behörde zu Recht, ohne dass es weiterer Ermittlungen bzgl der Richtigkeit der Radarmessungen bedarf, den Beschuldigten wegen Übertretung des § 52 Z 10 a StVO für schuldig erkennen. Wenn sie - überflüssigerweise - auch das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung in den Schuldspruch aufnimmt, wird der Beschuldigte - hinsichtlich der Subsumption unter 52 Z 10 a StVO - in keinem Recht verletzt (Hinweis E 24.10.1986, 86/18/0205).
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitÜberschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030145.X03Im RIS seit
15.01.2007Zuletzt aktualisiert am
12.01.2018