RS Vwgh 1989/10/25 89/03/0145

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Veröffentlicht am 25.10.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 Abs10a;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/03/0060 E 11. Februar 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung stellt kein Tatbestandsmerkmal des § 52 Z 10 a StVO dar. Wenn der Beschuldigte die Geschwindigkeitsüberschreitung ausdrücklich zugibt und nur das durch Radarmessung festgestellte Ausmaß bestreitet, darf die Behörde zu Recht, ohne dass es weiterer Ermittlungen bzgl der Richtigkeit der Radarmessungen bedarf, den Beschuldigten wegen Übertretung des § 52 Z 10 a StVO für schuldig erkennen. Wenn sie - überflüssigerweise - auch das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung in den Schuldspruch aufnimmt, wird der Beschuldigte - hinsichtlich der Subsumption unter 52 Z 10 a StVO - in keinem Recht verletzt (Hinweis E 24.10.1986, 86/18/0205).

Schlagworte

Feststellen der GeschwindigkeitÜberschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030145.X03

Im RIS seit

15.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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