RS Vwgh 1989/10/25 85/13/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990/7, 123;

Rechtssatz

Macht der Abgabepflichtige in seinem Wiederaufnahmsantrag keinen tauglichen Wiederaufnahmsgrund geltend, besteht für die Abgabenbehörde keine Verpflichtung, von Amts wegen Festellungen darüber zu treffen, ob aus der Sicht des Abgabepflichtigen ein tauglicher Wiederaufnahmsgrund vorliegen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985130088.X01

Im RIS seit

25.10.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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