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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1990/7, 123;Rechtssatz
Macht der Abgabepflichtige in seinem Wiederaufnahmsantrag keinen tauglichen Wiederaufnahmsgrund geltend, besteht für die Abgabenbehörde keine Verpflichtung, von Amts wegen Festellungen darüber zu treffen, ob aus der Sicht des Abgabepflichtigen ein tauglicher Wiederaufnahmsgrund vorliegen könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985130088.X01Im RIS seit
25.10.1989