Index
80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §34 Abs1;Beachte
(hier bestehend aus 2 Stehern, an denen 2 Holzlatten befestigt sind)Rechtssatz
Ein Zaun ist selbst dann als "Sperreinrichtung" anzusehen, wenn seine Überwindung unschwer möglich ist und auch Durchlässe in diesem vorhanden sind (Behinderung der "allseitigen, freien" Begehbarkeit des Waldes).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989100169.X05Im RIS seit
20.06.2007Zuletzt aktualisiert am
28.01.2014