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80/02 ForstrechtNorm
ForstG 1975 §17;Rechtssatz
Im Rahmen einer dem Gesetz entsprechenden Interessenabwägung hat sich die Forstbehörde mit den Gründen auseinander zu setzen, die zur Festlegung der Baulandwidmung der zur Rodung beantragten Fläche geführt haben (Hinweis E 11.10.1983, 83/07/0055, E 15.7.1986, 84/07/0009 und E 31.3.1987, 85/07/0003). Eine Befassung mit dieser Frage in der Begründung des Bescheides ist umso mehr geboten, wenn das Raumplanungsinteresse ursprünglich in eine andere Richtung gewiesen hat (Baulandwidmung "entgegen planungsfachlichen Bedenken").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989100133.X02Im RIS seit
20.06.2007