Von der Pflicht, zwecks Verhütung der durch ihren Betrieb verursachten Verunreinigungen des Vorfluters die notwendigen Maßnahmen zu treffen, kann sich die Partei (eine Pappfabrik) nicht mit Hinweisen darauf befreien, dass dasselbe Gewässer durch andere Verursacher ebenfalls oder noch mehr verunreinigt wird, weil aus dem Vorhandensein einer den Reinhaltungszielen nicht entsprechenden Wasserqualität nicht das Recht erwachsen kann, diesen Zustand noch mehr zu verschlechtern (vgl. in diesem Zusammenhang E 10.6.1913, 6331/1913 BudwSlg 9651; E 30.11.1982, 82/07/0151 und E 27.9.1985, 85/07/0178).