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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Im Falle eines Entziehungsbescheides nach § 73 KFG, § 74 KFG hat der Spruch neben den angewendeten Gesetzesstellen die angeordnete Maßnahme (Entziehung gemäß § 73 Abs 1 KFG bzw vorübergehende Entziehung gemäß § 74 Abs 1 KFG), deren Umfang (Entziehung der Lenkerberechtigung für alle oder nur für einzelne Gruppen von KFZ) und den Ausspruch über die Zeit gemäß § 73 Abs 2 KFG zu enthalten.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110174.X03Im RIS seit
16.07.2007