RS Vwgh 1989/11/7 89/11/0174

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Veröffentlicht am 07.11.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
KFG 1967 §73;
KFG 1967 §75 Abs1;

Rechtssatz

Im Falle eines Entziehungsbescheides nach § 73 KFG, § 74 KFG hat der Spruch neben den angewendeten Gesetzesstellen die angeordnete Maßnahme (Entziehung gemäß § 73 Abs 1 KFG bzw vorübergehende Entziehung gemäß § 74 Abs 1 KFG), deren Umfang (Entziehung der Lenkerberechtigung für alle oder nur für einzelne Gruppen von KFZ) und den Ausspruch über die Zeit gemäß § 73 Abs 2 KFG zu enthalten.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110174.X03

Im RIS seit

16.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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