RS Vwgh 1989/11/7 86/14/0158

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Veröffentlicht am 07.11.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §115 Abs4;
BAO §133;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 149;

Rechtssatz

Keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, weil aus einer offensichtlich unrichtigen Vorgangsweise niemand Rechte für sich ableiten kann (Hinweis E 9.5.1989, 86/14/0068). Ein Vertrauen darauf, die Abgabebehörde werde auch weiterhin Steuererklärungen keiner eingehenden Prüfung unterziehen, ist durch die Rechtsordnung nicht geschützt.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986140158.X07

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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