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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §115 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 149;Rechtssatz
Keine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, weil aus einer offensichtlich unrichtigen Vorgangsweise niemand Rechte für sich ableiten kann (Hinweis E 9.5.1989, 86/14/0068). Ein Vertrauen darauf, die Abgabebehörde werde auch weiterhin Steuererklärungen keiner eingehenden Prüfung unterziehen, ist durch die Rechtsordnung nicht geschützt.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986140158.X07Im RIS seit
11.07.2001