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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9 Abs4;Rechtssatz
Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten wirkt erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person nachgewiesen wird (Hinweis E VS 16.1.1987, 86/18/0073, VwSlg 12375 A/1987).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987070160.X03Im RIS seit
07.11.1989Zuletzt aktualisiert am
02.07.2012