RS Vwgh 1989/11/7 86/14/0203

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Veröffentlicht am 07.11.1989
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Index

21/01 Handelsrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23 Z2;
HGB §110 Abs1;
HGB §161 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 151;

Rechtssatz

Die KG hat dem Gesellschafter, der in Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen macht, diese zu ersetzen. Dies erfolgt bei einer GmbH & Co KG idR durch Gewährung eines Vorausgewinnes in Höhe der Kosten der Geschäftsführung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986140203.X02

Im RIS seit

07.11.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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