RS Vwgh 1989/11/7 89/11/0174

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Veröffentlicht am 07.11.1989
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/11/0229 E 26. April 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Für die Festsetzung der Zeit gem § 73 Abs 2 KFG finden die Bestimmungen des VStG (und damit auch des § 19 VStG) keine Anwendung, da es sich bei der Entziehung der Lenkerberechtigung um eine Sicherungsmaßnahme und nicht um eine (in einem Verwaltungsstrafverfahren verhängte) Strafe handelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110174.X04

Im RIS seit

16.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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