RS Vwgh 1989/11/7 89/11/0097

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Veröffentlicht am 07.11.1989
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/11/0307 E 27. Februar 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Auch bei Festsetzung einer 18 Monate nicht übersteigenden Frist gem § 73 Abs 2 KFG kommt eine endgültige Entziehung der Lenkerberechtigung in Frage, wenn die Behörde nicht zu (positiven) Annahme gelangt, die betr. Person werde nach Ablauf der festgesetzten Zeit wieder verkehrszuverlässig sein, sondern zur Ansicht kommt, es bedürfe nach Fristablauf eines neuerlichen Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des Wiedervorliegens der Verkehrszuverlässigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110097.X03

Im RIS seit

13.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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