RS Vwgh 1989/11/7 89/07/0089

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Veröffentlicht am 07.11.1989
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L66203 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §69 Abs1 litc;
GSLG NÖ §12 Abs1;
GSLG NÖ §2 Abs1;

Rechtssatz

Fehlt einem Grundeigentümer derzeit eine ausreichende, tatsächlich auch ausübbare Bringungsmöglichkeit, so berechtigt eine von ihm eingebrachte gerichtliche Klage auf Feststellung der Ersitzung eines Wegerechtes die Agrarbehörde nicht, ein bei ihr über einen Antrag des Grundeigentümers auf Einräumung eines Bringungsrechtes eingeleitetes Verfahren gemäß § 38 AVG bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Frage der Ersitzung auszusetzen. Der Sinn der Einräumung eines Bringungsrechtes liegt gerade darin, das gegenwärtig bestehende Fehlen einer ausreichenden Bringungsmöglichkeit zu beseitigen, sodass ungewisse Möglichkeiten einer ausreichenden Bringung außer Betracht bleiben müssen. § 12 Abs 1 NÖ GSLG gibt die Möglichkeit - über die des § 69 Abs 1 lit c AVG hinaus - bei Änderung der Verhältnisse die Einräumung des Bringungsrechtes rückgängig zu machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989070089.X01

Im RIS seit

29.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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