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L66203 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege NiederösterreichNorm
AVG §38;Rechtssatz
Fehlt einem Grundeigentümer derzeit eine ausreichende, tatsächlich auch ausübbare Bringungsmöglichkeit, so berechtigt eine von ihm eingebrachte gerichtliche Klage auf Feststellung der Ersitzung eines Wegerechtes die Agrarbehörde nicht, ein bei ihr über einen Antrag des Grundeigentümers auf Einräumung eines Bringungsrechtes eingeleitetes Verfahren gemäß § 38 AVG bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über die Frage der Ersitzung auszusetzen. Der Sinn der Einräumung eines Bringungsrechtes liegt gerade darin, das gegenwärtig bestehende Fehlen einer ausreichenden Bringungsmöglichkeit zu beseitigen, sodass ungewisse Möglichkeiten einer ausreichenden Bringung außer Betracht bleiben müssen. § 12 Abs 1 NÖ GSLG gibt die Möglichkeit - über die des § 69 Abs 1 lit c AVG hinaus - bei Änderung der Verhältnisse die Einräumung des Bringungsrechtes rückgängig zu machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989070089.X01Im RIS seit
29.05.2007Zuletzt aktualisiert am
06.08.2015