RS Vwgh 1989/11/7 88/14/0217

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Veröffentlicht am 07.11.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §308 Abs1 idF 1987/312 ;
VwGG §46 Abs1 impl;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1990/6, S 340; ÖStZ 1990, 237;

Rechtssatz

Wenn es um Rechtsmittelfristen geht, dürfen auch bei einer verläßlichen Kanzleikraft jedenfalls nach Telefonaten festgehaltene Termine nicht ohne jede Überprüfung für die Fristenberechnung herangezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140217.X03

Im RIS seit

07.11.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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