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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Der Verfahrenshelfer vertritt den Beschwerdeführer nur im Säumnisbeschwerdeverfahren vor dem VwGH und nicht auch im Verwaltungsverfahren; daher führte die Zustellung des nach § 36 Abs 2 VwGG nachgeholten Bescheides an den Verfahrenshelfer nicht zur rechtswirksamen Bescheiderlassung gegenüber dem Beschwerdeführer.
Schlagworte
Verfahrenshilfe SäumnisbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988110243.X01Im RIS seit
07.11.1989