RS Vwgh 1989/11/7 87/07/0160

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Veröffentlicht am 07.11.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2167/65 E 16. November 1966 RS 2

Stammrechtssatz

Legt die Berufungsbehörde den von der Vorinstanz angenommenen Sachverhalt ihrer Entscheidung zu Grunde, so muß sie dem Berufungswerber keine Möglichkeit zur Stellungnahme nach § 45 Abs 3 AVG 1950 geben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987070160.X01

Im RIS seit

07.11.1989

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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