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25/04 Sonstiges Strafprozessrecht;Norm
StaatsbürgerschaftsrechtsNov 2005;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des T M (geboren 1975) in W, vertreten durch DDr. Wolfgang Schulter, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Marxergasse 21 gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 61 vom 24. August 2006, Zl. MA 35/IV-M 621/2006, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 18. Oktober 2004 auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2006 (StbG) abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei am 19. April 1975 geboren, indischer Staatsangehöriger und lebe seit 20. März 2000 in Österreich. Da der Antragsteller zum Entscheidungszeitpunkt wegen Nichtvorliegens des mindestens 10-jährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthaltes im Bundesgebietes die Voraussetzung des § 10 Abs 1 Z 1 StbG nicht erfülle und nach derzeitiger Aktenlage auch kein anderer Verleihungstatbestand gegeben sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, in seinem Fall hätte das Staatsbürgerschaftsgesetz noch in der Fassung vor der am 23. März 2006 in Kraft getretenen Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006 angewendet werden müssen, gleicht der vorliegende Beschwerdefall im Wesentlichen - insbesondere im Hinblick darauf, dass die Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005 nur für Verfahren auf Grund eines vor dem Inkrafttreten dieser Novelle erlassenen Zusicherungsbescheides eine Übergangsregelung enthielt - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 26. März 2007, Zl. 2007/01/0225, zu Grunde lag, sodass gemäß § 43 Abs. 2 2. Satz VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen werden kann.
2. Wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, er lebe mit seiner österreichischen Wahlmutter im gemeinsamen Haushalt, und eine Verletzung des Parteiengehörs behauptet, weil die belangte Behörde die nicht näher bezeichneten "vorgelegten" Beweismittel nicht gewürdigt und dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten habe (gemeint ist in diesem Zusammenhang offenbar der vom Beschwerdeführer vorgelegte Adoptionsvertrag), ist darauf hinzuweisen, dass im Beschwerdefall eine Verleihung nach § 12 Z 3 StbG schon auf Grund der Volljährigkeit des Beschwerdeführers (vgl. hiezu § 17 Abs. 1 leg. cit.) nicht in Frage kommt (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 2007, Zl. 2006/01/0701).
3. Da der Beschwerdeführer im Übrigen nach der Aktenlage niederschriftlich bestätigte, dass er weder die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 noch des § 11a Abs. 4 Z 1 bis 4 StbG erfülle, erweist sich die Beschwerde als insgesamt unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
4. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatz-Verordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 4. September 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006010779.X00Im RIS seit
09.10.2008Zuletzt aktualisiert am
19.02.2009