RS Vwgh 1989/11/7 86/14/0203

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §22;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 151;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/14/0023 E 25. Jänner 1983 VwSlg 5750 F/1983 RS 2

Stammrechtssatz

Unter Mißbrauch iSd § 22 BAO ist eine rechtliche Gestaltung zu verstehen, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet; es ist zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn man den abgabensparenden Effekt wegdenkt, oder ob er ohne das Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich wäre. Können daher beachtliche außersteuerliche Gründe für eine - wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung angeführt werden, ist jedenfalls ein Mißbrauch auszuschließen (Hinweis auf Doralt - Ruppe, Grundriß des österr Steuerrechts II, 133 f; E 24.11.1982, 81/13/0021).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986140203.X04

Im RIS seit

07.11.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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