RS Vwgh 1989/11/7 89/14/0136

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Veröffentlicht am 07.11.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 178;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1957/06/07 1760/56 1

Stammrechtssatz

Ein allfälliger Mangel in der Gesetzgebung kann nicht durch Nachsicht einer Abgabe behoben werden. Es fehlt in diesem Fall an der auf den Einzelfall beschränkten Unbilligkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140136.X01

Im RIS seit

07.11.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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