RS Vwgh 1989/11/7 88/11/0275

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Veröffentlicht am 07.11.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
WehrG 1978 §37 Abs2 litb;

Rechtssatz

Es entsteht keine Verletzung von Rechten des ASt dadurch, dass sein neuerlicher Antrag auf Befreiung vom Präsenzdienst abgewiesen und nicht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Dadurch hat sich an seiner Rechtsposition, insbesondere an der Möglichkeit, bei geändertem Sachverhalt neuerlich einen Antrag zu stellen, nichts geändert (Hinweis E 4.7.1989, 89/11/0143).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONZurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110275.X02

Im RIS seit

21.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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