RS Vwgh 1989/11/7 89/11/0110

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Veröffentlicht am 07.11.1989
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
60/01 Arbeitsvertragsrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

ABGB §1155;
AngG §42;
IESG §1 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/11/0182 E 13. Oktober 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Es ergibt sich schon aus § 1155 ABGB, der gemäß § 42 Abs 1 AngG auch für Angestellte gilt, dass durch die Beendigung der Geschäftstätigkeit des Betriebes oder die Betriebseinstellung allein grundsätzlich - sofern nicht die für das konkrete Arbeitsverhältnis geltenden Vorschriften und Vereinbarungen etwas anderes vorsehen - das Arbeitsverhältnis nicht beendet wird und auch eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht unmöglich ist (Hinweis E 14.5.1986, 85/11/0234).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110110.X01

Im RIS seit

13.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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