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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1155;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/11/0182 E 13. Oktober 1987 RS 1Stammrechtssatz
Es ergibt sich schon aus § 1155 ABGB, der gemäß § 42 Abs 1 AngG auch für Angestellte gilt, dass durch die Beendigung der Geschäftstätigkeit des Betriebes oder die Betriebseinstellung allein grundsätzlich - sofern nicht die für das konkrete Arbeitsverhältnis geltenden Vorschriften und Vereinbarungen etwas anderes vorsehen - das Arbeitsverhältnis nicht beendet wird und auch eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht unmöglich ist (Hinweis E 14.5.1986, 85/11/0234).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110110.X01Im RIS seit
13.07.2007