Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 149;Rechtssatz
Die Aufhebung eines Bescheides nach § 299 BAO hat NUR zur Folge, daß das Verfahren wieder in jene Lage zurücktritt, in dem es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986140158.X04Im RIS seit
11.07.2001