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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §66 Abs2 lite;Rechtssatz
Eine dauernde Entziehung der Lenkerberechtigung verbunden mit dem Ausspruch, dass dem Betroffenen für die Dauer von 13 Monaten keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, ist jedenfalls gerechtfertigt, wenn der Betroffene insgesamt drei Alkoholdelikte begangen hat und ihm schon einmal die Lenkerberechtigung aus einem derartigen Grund entzogen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989110097.X02Im RIS seit
13.07.2007Zuletzt aktualisiert am
16.02.2017