RS Vwgh 1989/11/7 89/11/0097

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Veröffentlicht am 07.11.1989
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 lite;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Eine dauernde Entziehung der Lenkerberechtigung verbunden mit dem Ausspruch, dass dem Betroffenen für die Dauer von 13 Monaten keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, ist jedenfalls gerechtfertigt, wenn der Betroffene insgesamt drei Alkoholdelikte begangen hat und ihm schon einmal die Lenkerberechtigung aus einem derartigen Grund entzogen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989110097.X02

Im RIS seit

13.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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