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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §299;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 149;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/13/0024 E 19. Februar 1986 VwSlg 6077 F/1986 RS 3Stammrechtssatz
Nach dem für den Bereich des § 299 BAO dem Prinzip der Rechtmäßigkeit der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit zukommt, wird das eingeräumte Ermessen regelmäßig dann iSd Gesetzes gehandhabt, wenn die Oberbehörde die Wahrnehmung einer nicht bloß geringfügigen Rechtswidrigkeit mit Aufhebung des bereits rechtskräftigen Bescheides vorgeht, gleichgültig ob zum Vorteil oder zum Nachteil des Abgabepflichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986140158.X06Im RIS seit
11.07.2001