RS Vwgh 1989/11/7 89/14/0136

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Veröffentlicht am 07.11.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §236 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 178;

Rechtssatz

Zur Bedeutung folgender Umstände für die Ermessensentscheidung gemäß § 236 Abs 1 BAO: a) Keine wesentliche Veränderung der wirtschaftlichen Lage des Abgabepflichtigen (Sanierung) durch die Abgabennachsicht im Hinblick auf den Gesamtschuldenstand. b) Die Nachsicht ginge ausschließlich zu Lasten der Finanzverwaltung und zu Gunsten anderer Gläubiger des Steuerpflichtigen. c) Verletzung von Offenlegungspflichten und Wahrheitspflichten durch den Steuerpflichtigen, wenn auch nur irrtümliche.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140136.X04

Im RIS seit

07.11.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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